Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024