RS OGH 2023/12/19 3Ob69/91; 1Ob109/99g; 3Ob2/98k; 10Ob23/14a; 10Ob30/15g; 10Ob44/23b

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.

Entscheidungstexte

  • RS0033385">3 Ob 69/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 69/91
  • RS0033385">1 Ob 109/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
    Vgl; Beisatz: Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. (T1)
  • RS0033385">3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
  • RS0033385">10 Ob 23/14a
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 23/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen. (T2)
  • RS0033385">10 Ob 30/15g
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 30/15g
    Auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T3)
  • RS0033385">10 Ob 44/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 Ob 44/23b
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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