RS OGH 1991/5/8 8Ob535/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

EO §378 C
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann, solange sie wirksam ist, Exekution geführt werden, der Exekutionstitel der (vorläufigen) einstweiligen Verfügung bildet aber keine Rechtsgrundlage für ein gleichlautendes Urteilsbegehren. Es kann nicht unter den in der EO normierten Voraussetzungen zuerst eine einstweilige Verfügung erlassen und dann unter Berufung auf diese vorläufige Maßnahme durch Urteil die vorläufige Anordnung zu einer endgültigen umgestaltet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005171

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_0080OB00535_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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