RS OGH 2023/5/23 13Os35/91; 14Os91/98; 11Os55/14v; 14Os44/23m

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Rechtssatz

Aufpasserdienste als solche vermögen eine unmittelbare Täterschaft nicht zu begründen, weil sie keine tatbildliche Ausführungshandlungen darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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