Rechtssatz
Aufpasserdienste als solche vermögen eine unmittelbare Täterschaft nicht zu begründen, weil sie keine tatbildliche Ausführungshandlungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023