RS OGH 1991/5/15 13Os21/91, 11Os26/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1991
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Norm

StGB §6 D
StGB §7 Abs2
StGB §87 Abs2

Rechtssatz

In die Risikosphäre des Erstverursachers einer Körperverletzung fallen grundsätzlich alle nicht ganz außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegenden (adäquaten) ärztlichen Behandlungsfehler, wobei nicht schon danach differenziert werden kann, ob das nachträgliche ärztliche Fehlverhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Selbst ein solchem Grad des Verschuldens an sich entsprechender Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst würde nicht unbedingt die aus der Verletzung unmittelbar resultierende Gefahr derart dominieren, daß der Zusammenhang zwischen Enderfolg und Täterverhalten ganz in den Hintergrund träte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 21/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 21/91
    Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172
  • 11 Os 26/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 26/13b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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