RS OGH 1991/5/16 6Ob545/91, 7Ob614/92 (7Ob615/92), 8Ob588/93, 7Ob635/94, 7Ob2420/96z, 10Ob53/00t, 2O

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Veröffentlicht am 16.05.1991
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 545/91
  • 7 Ob 614/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 614/92
    nur: Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. (T1)
  • 8 Ob 588/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 Ob 588/93
    nur T1
  • 7 Ob 635/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 635/94
    nur T1
  • 7 Ob 2420/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2420/96z
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 53/00t
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 53/00t
    nur T1
  • 2 Ob 230/00p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 230/00p
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    nur T1; Veröff: SZ 2002/16
  • 10 Ob 92/04h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 92/04h
    Auch; Beisatz: Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein. (T2)
    Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T3)
    Veröff: SZ 2005/86
  • 3 Ob 135/09p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 135/09p
    Vgl auch
  • 2 Ob 23/11p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 23/11p
    nur T1
  • 8 Ob 101/19i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 101/19i
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von nicht bezogenen Miet- und Pachteinnahmen für den von der Ehegattin verschenkten Liegenschaftsanteil. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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