RS OGH 1991/5/17 16Os19/91

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Norm

StPO §381 Abs2

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Bundes, nach § 381 Abs 2 StPO bestimmte Verfahrenskosten "vorzuschießen", zielt nach ihrem klaren Sinngehalt ausschließlich darauf ab, eine mit der Bezahlung dieser Kosten verbundene (vorzeitige oder gar letztlich ungerechtfertigte) Belastung von potentiell kostenersatzpflichtigen Parteien (§§ 389 bis 390 a StPO) hintanzuhalten, und nicht etwa auf die originäre Begründung unmittelbarer Zahlungspflichten im Außenverhältnis. Daraus kann daher eine Verpflichtung des Gerichts zur Bestimmung und unmittelbaren Auszahlung von Gebühren an Dolmetscher, die von einer Gemeindepolizei ohne gerichtlichen Auftrag zu Erhebungen beigezogen wurden, nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 19/91
    Entscheidungstext OGH 17.05.1991 16 Os 19/91
    Veröff: EvBl 1992/11 S 32 = JBl 1992,334 = RZ 1992/12 S 23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101338

Dokumentnummer

JJR_19910517_OGH0002_0160OS00019_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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