Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Es ist auch überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen.Es ist auch überflüssig und unangebracht, einen entgegen Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036628Dokumentnummer
JJR_19910522_OGH0002_0030OB00017_9100000_001