RS OGH 2024/9/20 7Ob535/91; 6Ob20/95; 6Ob173/98d; 6Ob208/98a; 6Ob246/00w; 6Ob265/09b; 6Ob114/11z; 6O

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

ABGB §1330 A Abs1
ABGB §1330 BI Abs1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend.Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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