RS OGH 2016/12/22 7Ob535/91, 6Ob2060/96a, 6Ob81/06i, 6Ob123/08v, 6Ob240/08z, 6Ob162/10g, 6Ob232/10a,

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

ABGB §1330 A
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach § 1330 ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach Paragraph 1330, ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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