Norm
ABGB §1295 IIf7fRechtssatz
Klärt der Hausverwalter den Mieter bei der Entgegennahme einer verbotenen Ablöse nicht darüber auf, daß diese nicht - wie vom Mieter anzunehmen - den Vermietern sondern größtenteils dem Vormieter zukommen soll, haftet er aus culpa in contrahendo als Scheinvertreter für den Schaden, der dem Mieter im Vertrauen auf die vorgeschützte Vertretungslage bei der Rückforderung der unerlaubten Ablöse entstanden ist (Vertrauensschaden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026105Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00622_9000000_001