RS OGH 2024/10/23 7Ob6/91; 7Ob19/95; 7Ob68/97v; 7Ob165/02v; 7Ob14/03i; 7Ob121/03z; 7Ob12/04x; 7Ob11/

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Rechtssatz

Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, auch dann, wenn die Kaskoversicherung auf fremde Rechnung genommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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