RS OGH 1991/5/27 Bkd95/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
beobachten
merken

Norm

RAO §10

Rechtssatz

Keine disziplinäre Doppelvertretung liegt vor, wenn zwischen der seinerzeitigen Miteigentümervereinbarung und im späteren Beweissicherungsantrag kein sachlicher Zusammenhang besteht; dies gilt auch dann, wenn Erben der Miteigentümer irrtümlich meinen, die seinerzeitige Miteigentümervereinbarung erstrecke sich nicht nur auf Anlagevermögen und Verwaltung, sondern auch auf jenes Inventar, welches nicht Betriebsvermögen war.

Entscheidungstexte

  • Bkd 95/89
    Entscheidungstext OGH 27.05.1991 Bkd 95/89
    Veröff: AnwBl 1991,905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072400

Dokumentnummer

JJR_19910527_OGH0002_000BKD00095_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten