RS OGH 1991/5/27 5Bkd2/91, 5Bkd2/98, 9Bkd1/08, 7Bkd4/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
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Norm

DSt 1990 §19

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt, gegen den ein Strafverfahren wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht anhängig ist, ist als einstweilige Maßnahme das Vertretungsrecht zumindest vor jenem Gericht, vor dem er unter Anklage steht und den diesem Gericht nachgeordneten Gerichten zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 2/91
    Entscheidungstext OGH 27.05.1991 5 Bkd 2/91
  • 5 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 5 Bkd 2/98
    Vgl auch; Beisatz: Da sich die angelastete Handlung auf fremdenrechtliche Angelegenheiten erstreckt, hat der Disziplinarrat mit Recht dem Disziplinarbeschuldigten die Vertretungsberechtigung auch vor allen, mit diesem Rechtsgebiet befassten Behörden und Gerichten entzogen, weil es nicht zu rechtfertigen ist, dass ein Rechtsanwalt, der wegen gleichartiger Verfehlungen bereits rechtskräftig verurteilt wurde und gegen den nunmehr ein weiteres Strafverfahren aus dem gleichen Grund anhängig ist, weiterhin in Fremdenrechtssachen tätig wird, ehe nicht über die Disziplinarsache rechtskräftig entschieden wurde. (T1)
  • 9 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 28.08.2008 9 Bkd 1/08
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Bestimmung und des Beitrages zur versuchten falschen Beweisaussage, Fälschung eines Beweismittels und Begünstigung. (T2)
  • 7 Bkd 4/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 7 Bkd 4/13
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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