Norm
MRG §12 Abs5Rechtssatz
Die Zweifel, ob der erste Halbsatz des § 12 Abs 5 MRG überhaupt dem geltenden Rechtsbestand angehört (angehörte), sind durch das 2.WÄG, BGBl 1991/68, ausgeräumt, das dem neu gefaßten § 20 WGG in Abs 4 Z 1 eine Bestimmung anfügte, die dem gleichzeitig aufgehobenen § 12 Abs 5 MRG (und dem früheren § 20 Abs 3 WGG idF vor dem 1.WÄG, BGBl 1987/340) entspricht. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von einer "Übernahme" mietrechtlicher Endigungsregeln, unterstellen also eindeutig die Weitergeltung des § 12 Abs 5 MRG auch nach Aufhebung der inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs 3 WGG durch das 1.WÄG.Die Zweifel, ob der erste Halbsatz des Paragraph 12, Absatz 5, MRG überhaupt dem geltenden Rechtsbestand angehört (angehörte), sind durch das 2.WÄG, BGBl 1991/68, ausgeräumt, das dem neu gefaßten Paragraph 20, WGG in Absatz 4, Ziffer eins, eine Bestimmung anfügte, die dem gleichzeitig aufgehobenen Paragraph 12, Absatz 5, MRG (und dem früheren Paragraph 20, Absatz 3, WGG in der Fassung vor dem 1.WÄG, BGBl 1987/340) entspricht. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von einer "Übernahme" mietrechtlicher Endigungsregeln, unterstellen also eindeutig die Weitergeltung des Paragraph 12, Absatz 5, MRG auch nach Aufhebung der inhaltsgleichen Regelung in Paragraph 20, Absatz 3, WGG durch das 1.WÄG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069521Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00017_9100000_001