Norm
ZPO §460 Z5Rechtssatz
Schon Lehre und Rechtsprechung zu § 79 Abs 1 der 1.DVEheG der inhaltsgleich durch § 460 Z 5 ZPO idF der ZVN 1983 abgelöst wurde, hatten die Säumnisfolgen auf das Ausbleiben von der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung beschränkt, nicht aber auf das Ausbleiben von einer zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung bezogen. Keine Schlechterstellung des säumigen Ehescheidungsklägers durch § 460 Z 5 ZPO im Verhältnis zum Säumigen gemäß § 399 ZPO.Schon Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 79, Absatz eins, der 1.DVEheG der inhaltsgleich durch Paragraph 460, Ziffer 5, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 abgelöst wurde, hatten die Säumnisfolgen auf das Ausbleiben von der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung beschränkt, nicht aber auf das Ausbleiben von einer zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung bezogen. Keine Schlechterstellung des säumigen Ehescheidungsklägers durch Paragraph 460, Ziffer 5, ZPO im Verhältnis zum Säumigen gemäß Paragraph 399, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041689Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00526_9100000_002