Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8Rechtssatz
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007208Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB01036_9100000_001