RS OGH 1991/5/28 4Ob169/90

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

UWG §25

Rechtssatz

Nicht von Bedeutung für die Berechtigung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens des Beklagten ist, daß sein Interesse nicht in der Aufklärung über wettbewerbswidriges Verhalten liegt. Daß in den Medien über die Prozeßführung objektiv und umfassend berichtigt wurde, kann sein Interesse an der Urteilsveröffentlichung - welche der Aufklärung über den endgültigen Verfahrensausgang dient - gleichfalls nicht beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079501

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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