RS OGH 1991/5/28 4Ob43/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

UWG §2 D10
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Verkehr ist vielmehr - dem Zweck solcher Lageskizzen entsprechend - darauf eingestellt, daß der eigene Standort des Werbenden deutlich hervorgehoben, also in Relation zur Umgebung und zu allfälligen Bezugspunkten durch Hinweispfeile, farbliche Gestaltung, aber auch durch seine Größe oder all das zusammen, besonders herausgestellt wird. Verzerrende schematische Größendarstellungen der Betriebsräumlichkeiten eines Werbenden in Lageskizzen werden vom Publikum regelmäßig nicht ernst genommen; sie sind vielmehr für sich allein regelmäßig nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum irreführende Vorstellungen über Umfang und Bedeutung des Geschäftsbetriebes des Werbenden auszulösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078783

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00043_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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