RS OGH 1991/5/29 2Ob19/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Rechtssatz

Zwischen einem Verstoß gegen § 23 Abs 6 StVO und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Fahrzeug an die Rückseite des abgestellten Anhängers stößt, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.Zwischen einem Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 6, StVO und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Fahrzeug an die Rückseite des abgestellten Anhängers stößt, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027443

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_0020OB00019_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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