Norm
ArbVG §114 Abs1Rechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051198Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_009OBA00063_9100000_001