RS OGH 1991/5/29 9ObA63/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

ArbVG §114 Abs1
BRGO §53 Abs2

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051198

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_009OBA00063_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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