RS OGH 1991/5/29 9ObS11/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

IESG §1 Abs3 Z5

Rechtssatz

Die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 IESG beruht darauf, daß gemäß § 10 Abs 1 BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf Abfindung (Urlaubsabfindung) im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist gemäß § 10 Abs 3 BUAG (nur) gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse richten können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 11/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObS 11/91
    Veröff: WBl 1991,328 (Liebeg) = RdW 1992,120 = ecolex 1991,637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076868

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_009OBS00011_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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