Norm
StVO §2 Abs1 Z7Rechtssatz
Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des § 19 Abs 7" im zweiten Satz des § 68 Abs 2 StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des § 68 Abs 2 zweiter Satz StVO (idF der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO in der Fassung der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, im zweiten Satz des Paragraph 68, Absatz 2, StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StVO in der Fassung der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073353Im RIS seit
29.05.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024