RS OGH 2024/6/25 2Ob28/91; 2Ob92/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

StVO §2 Abs1 Z7
StVO §38 Abs4
StVO §68 Abs2

Rechtssatz

Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des § 19 Abs 7" im zweiten Satz des § 68 Abs 2 StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des § 68 Abs 2 zweiter Satz StVO (idF der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO in der Fassung der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, im zweiten Satz des Paragraph 68, Absatz 2, StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StVO in der Fassung der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.

Entscheidungstexte

  • RS0073353">2 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 2 Ob 28/91
    Veröff: ZVR 1992/1 S 15
  • RS0073353">2 Ob 92/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 92/24d
    nur: Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). (T1)
    Beisatz: Dies gilt entsprechend für E-Scooter. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073353

Im RIS seit

29.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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