RS OGH 1991/6/4 14Os39/91, 14Os81/95, 14Os136/06s, 15Os70/08w, 14Os4/11m, 11Os139/14x, 15Os155/14d,

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Unter Gewalt im Sinne des § 131 StGB ist (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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