Norm
StGB §170 Abs1Rechtssatz
Die zur Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB erforderliche Fahrlässigkeit muß sich nicht auf die ganze Tat erstrecken. Der Täter muß demnach nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben; Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095009Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00013_9100000_001