RS OGH 1991/6/4 14Os13/91

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StGB §170 Abs1

Rechtssatz

Die zur Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB erforderliche Fahrlässigkeit muß sich nicht auf die ganze Tat erstrecken. Der Täter muß demnach nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben; Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095009

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00013_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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