RS OGH 1991/6/5 1Ob16/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

ABGB §1295 Ia 9
EO §202 Abs1 zweiter Satz

Rechtssatz

Weist das Erstgericht einen Übernahmsantrag gesetzwidrigerweise zurück und wird die rechtliche Position des Übernahmswerber dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied ist der dem Übernahmswerber hiedurch entstandene Schaden nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002961

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00016_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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