Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Dem Werkunternehmer gebührt bei Abbestellung des Werkes nicht schlechthin der bis dahin getätigte Aufwand (in angemessener Höhe). Ein Anspruch auf Aufwandersatz steht ihm nur insoweit zu, als der getätigte Aufwand im eingeschränkten Entgeltanspruch des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB Deckung findet; bei einer nicht kostendeckenden (Verlustkalkulation) Kalkulation gebührt daher nur ein entsprechender Teil des Aufwandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021748Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0010OB00642_9000000_001