RS OGH 1991/6/5 1Ob642/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

ABGB §1168
ABGB §1293

Rechtssatz

Dem Werkunternehmer gebührt bei Abbestellung des Werkes nicht schlechthin der bis dahin getätigte Aufwand (in angemessener Höhe). Ein Anspruch auf Aufwandersatz steht ihm nur insoweit zu, als der getätigte Aufwand im eingeschränkten Entgeltanspruch des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB Deckung findet; bei einer nicht kostendeckenden (Verlustkalkulation) Kalkulation gebührt daher nur ein entsprechender Teil des Aufwandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021748

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00642_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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