RS OGH 1991/6/5 3Ob22/91 (3Ob1032/91), 3Ob50/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

EI §39 Abs1
EO §70 Abs2

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Bestimmung des § 70 Abs 2 EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    Veröff: MuR 1992,165 (Konecny)
  • 3 Ob 50/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
    nur: Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon dadurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende oder aufhebende Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. (T1); Veröff: SZ 2019/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001121

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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