Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 99 JN setzt voraus, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwertes erreicht.Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN setzt voraus, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwertes erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023