RS OGH 2022/11/22 8Ob559/91, 7Ob523/94, 1Ob579/95, 4Ob2127/96i, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 10Ob187/99v,

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 99 JN setzt voraus, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwertes erreicht.Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN setzt voraus, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwertes erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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