RS OGH 1991/6/6 15Os67/91

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

StGB §226 Abs1

Rechtssatz

Gefahrenbeseitigung auf andere Art (als durch Vernichtung) erfordert eine Handlung, die sicherstellt, daß der Gebrauch des Falsifikats endgültig unterbleibt. Das bloße Liegenlassen in der (eigenen) Wohnung genügt hiefür nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095518

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0150OS00067_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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