Norm
StGB §34 Z9Rechtssatz
Der Umstand, daß der Eigentümer des auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkten Personenkraftwagens den Schlüssel am Kofferraumdeckel stecken ließ, ist als besonders verlockende Gelegenheit zum Diebstahl des Fahrzeuges zu werten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091132Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00047_9100000_002