RS OGH 1991/6/10 Bkv2/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

RAO §2
RAO §31

Rechtssatz

Bei Versagung einer Bestätigung über die gemäß § 2 RAO vorgeschriebene erforderliche praktische Verwendung ist sowohl der Rechtsanwalt als auch der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter aktiv legitimiert, einen Feststellungsbescheid des Ausschusses zu erwirken und gegen eine abweisende Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Die Ausstellung einer Legitimationsurkunde kann aber ausschließlich über Einschreiten des Rechtsanwaltes (und nicht des in der Legitimationsurkunde auszuweisenden Rechtsanwaltswärters) erfolgen (§ 31 RAO). Daher hat in diesem Fall nur der Rechtsanwalt Parteistellung, sodaß auch nur er zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkv 2/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071703

Dokumentnummer

JJR_19910610_OGH0002_000BKV00002_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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