RS OGH 1991/6/10 Bkv2/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

RAO §31
  1. RAO § 31 heute
  2. RAO § 31 gültig ab 13.02.1919 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Gegen eine Entscheidung des Ausschusses über einen gemäß § 31 RAO gestellten Antrag ist in der RAO ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, weil dieser Fall nicht zu jenen Fällen zählt, in denen die RAO eine Berufung gegen eine Ausschuß-Entscheidung zuläßt; die Aufzählung dieser Fälle ist aber eine Taxative.Gegen eine Entscheidung des Ausschusses über einen gemäß Paragraph 31, RAO gestellten Antrag ist in der RAO ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, weil dieser Fall nicht zu jenen Fällen zählt, in denen die RAO eine Berufung gegen eine Ausschuß-Entscheidung zuläßt; die Aufzählung dieser Fälle ist aber eine Taxative.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkv 2/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072273

Dokumentnummer

JJR_19910610_OGH0002_000BKV00002_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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