RS OGH 2024/7/9 10ObS158/91; 10ObS146/92; 10ObS210/98z; 10ObS267/00p; 10ObS156/00i; 10ObS100/01f; 10

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

ASGG §89
ASVG §107 Abs3
  1. ASGG § 89 heute
  2. ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021
  4. ASGG § 89 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. ASVG § 107 heute
  2. ASVG § 107 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 107 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht.Während die Möglichkeit der Ratengewährung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG) durch Paragraph 89, Absatz 4, ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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