RS OGH 1991/6/11 5Ob525/91, 6Ob527/92 (6Ob528/92), 6Ob2222/96z, 1Ob2349/96i, 1Ob2383/96i, 6Ob251/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989

Rechtssatz

Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007548

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten