Rechtssatz
Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.Da Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 508, a sowie 510 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO verweist, nicht jedoch auf Paragraph 506, ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007548Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009