RS OGH 1991/6/11 5Ob39/91

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

GBG §33

Rechtssatz

Durch den Einleitungssatz des § 33 Abs 1 lit d GBG ist klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.Durch den Einleitungssatz des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG ist klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060667

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB00039_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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