Norm
GBG §33Rechtssatz
Durch den Einleitungssatz des § 33 Abs 1 lit d GBG ist klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.Durch den Einleitungssatz des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG ist klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060667Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00039_9100000_002