Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht die rechtliche Qualifikation der Tat im Anklagetenor Gegenstand der Anklage, sondern jenes Geschehen in der Außenwelt, das im Anklagetenor individualisiert und in der Anklagebegründung durch Anführung der einzelnen Umstände konkretisiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098626Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00109_9000000_004