RS OGH 1991/6/13 7Ob15/91

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Norm

AVBV Art3 Abs6 lita
VersVG §150 Abs1

Rechtssatz

Auch die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention können in den Rahmen der Verpflichtung des Versicherers fallen, den Versicherungsnehmer von begründeten oder unbegründeten Haftpflichtansprüchen zu befreien. Nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherer es für geboten erachtet, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081165

Dokumentnummer

JJR_19910613_OGH0002_0070OB00015_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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