RS OGH 2014/4/23 7Ob554/91, 4Ob32/14f

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Norm

UrhG §29

Rechtssatz

Durch die Vorschriften des § 29 UrhG wird das dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt.Durch die Vorschriften des Paragraph 29, UrhG wird das dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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