RS OGH 1991/6/18 11Os55/91 (11Os56/91), 2Ob205/09z

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

StVO §12 Abs1 1
StVO §13 Abs1 I
StVO §13 Abs2 I
StVO §14 Abs1
StVO §19 Abs5 BV

Rechtssatz

Von einem Umkehren (im Sinne des § 14 Abs 1 StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Lastkraftwagenzug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden Vorschriften und den Vorrang entgegenkommender, die Richtung beibehaltender Fahrzeuge, soweit sie sich in Sichtweite befinden, zu beachten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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