RS OGH 1991/6/19 3Ob547/91, 5Ob454/97v

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litb
MRG §29 Abs1 Z3 litd

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber sowohl dem nur mit einem vertragsmäßig eingeräumten Benützungsrecht an der Liegenschaft ausgestatteten Vermieter als auch dem Wohnungseigentümer den Abschluß von Zeitmietverträgen für fünf Jahre gestattet, dann muß dies auch einem Miteigentümer möglich sein, der kurz vor der Begründung des Wohnungseigentums steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070322

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_0030OB00547_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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