Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litbRechtssatz
Wenn der Gesetzgeber sowohl dem nur mit einem vertragsmäßig eingeräumten Benützungsrecht an der Liegenschaft ausgestatteten Vermieter als auch dem Wohnungseigentümer den Abschluß von Zeitmietverträgen für fünf Jahre gestattet, dann muß dies auch einem Miteigentümer möglich sein, der kurz vor der Begründung des Wohnungseigentums steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070322Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00547_9100000_005