RS OGH 1991/6/19 9ObA110/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §25
AngG §27 A

Rechtssatz

Widerspricht der Arbeitnehmer der Entlassung und ist aus seinem Verhalten erkennbar, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann entspricht der Arbeitgeber mit dem "Widerruf" der Entlassungserklärung lediglich diesem Wunsch und ist eine einvernehmliche Beseitigung der Entlassungserklärung anzunehmen. Damit wird das alte Dienstverhältnis so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, Zurücknahme, einverständliche Fortführung, Wirkung, Wirksamkeit, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028534

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00110_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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