RS OGH 1991/6/19 9ObA95/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

HGHAngG §1 Abs4

Rechtssatz

Die Erzieher an einem einer Schule angeschlossenen Internat für behinderte und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche üben keine Tätigkeiten aus, die der typischen Erscheinungsform einer Hauswirtschaft entsprechen. Ihr Dienstverhältnis unterliegt nicht dem HGHAngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063525

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00095_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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