Norm
WG Art17 ARechtssatz
Gegenüber dem Wechselanspruch des ersten Nehmers oder seines bürgerlich-rechtlichen Nachfolgers steht dem Schuldner die Bereicherungseinrede zu. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes bewirkt daher die Abstraktheit des Wechsels in der Regel nur eine Umkehr der Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018