RS OGH 1997/5/14 6Ob578/91, 4Ob544/91, 1Ob654/92, 7Ob539/95, 7Ob140/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

"Anspannung" eines Unterhaltspflichtigen:

Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem AlVG ist für das Gericht nicht mehr als ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen und stellt keine das Gericht bindende Beurteilung dar. Im Falle der Anspannung ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen betraglich auszuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0047663">6 Ob 578/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 578/91
    Veröff: EvBl 1991/167 S 736 = ÖA 1991,138
  • RS0047663">4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Beisatz: Das im Unterlassen einer Äußerung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG gelegene Tatsachengeständnis kann damit nicht entkräftet werden. (T1)
  • RS0047663">1 Ob 654/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 654/92
    nur: Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem AlVG ist für das Gericht nicht mehr als ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen und stellt keine das Gericht bindende Beurteilung dar. (T2)
  • RS0047663">7 Ob 539/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 539/95
    nur T2
  • RS0047663">7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
    nur: Im Falle der Anspannung ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen betraglich auszuweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047663

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0060OB00578_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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