RS OGH 1991/6/25 5Ob10/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

EO §379 Z4
GBG §20
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wurde die einstweilige Verfügung zur Sicherung bloß einer Geldforderung erlassen, so könnte gemäß § 379 Abs 4 EO ein Verbot zur Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und bücherlichen Rechten nicht erlassen werden. Es könnte also gerade nicht eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bezüglich der Veräußerung seiner Liegenschaft, und zwar auch nicht bloß zur Übertragung des Eigentumsrechtes in einem bestimmten Rang, angeordnet werden. Es darf daher auch nicht durch die bücherliche Anmerkung des dem Liegenschaftseigentümer erteilten Verbotes, den Rangordnungsbeschluß zu benützen, der Anschein einer nicht gegebenen Verfügungsbeschränkung erweckt werden.Wurde die einstweilige Verfügung zur Sicherung bloß einer Geldforderung erlassen, so könnte gemäß Paragraph 379, Absatz 4, EO ein Verbot zur Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und bücherlichen Rechten nicht erlassen werden. Es könnte also gerade nicht eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bezüglich der Veräußerung seiner Liegenschaft, und zwar auch nicht bloß zur Übertragung des Eigentumsrechtes in einem bestimmten Rang, angeordnet werden. Es darf daher auch nicht durch die bücherliche Anmerkung des dem Liegenschaftseigentümer erteilten Verbotes, den Rangordnungsbeschluß zu benützen, der Anschein einer nicht gegebenen Verfügungsbeschränkung erweckt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005179

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB00010_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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