RS OGH 1991/6/25 5Ob10/91

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

EO §379 Z4
GBG §20

Rechtssatz

Wurde die einstweilige Verfügung zur Sicherung bloß einer Geldforderung erlassen, so könnte gemäß § 379 Abs 4 EO ein Verbot zur Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und bücherlichen Rechten nicht erlassen werden. Es könnte also gerade nicht eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bezüglich der Veräußerung seiner Liegenschaft, und zwar auch nicht bloß zur Übertragung des Eigentumsrechtes in einem bestimmten Rang, angeordnet werden. Es darf daher auch nicht durch die bücherliche Anmerkung des dem Liegenschaftseigentümer erteilten Verbotes, den Rangordnungsbeschluß zu benützen, der Anschein einer nicht gegebenen Verfügungsbeschränkung erweckt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005179

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB00010_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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