RS OGH 1991/6/25 5Ob18/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

GBG §20 lita
SpG §25 Abs4
  1. SpG § 25 heute
  2. SpG § 25 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. SpG § 25 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Rechtssatz

Eine Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 20 lit a GBG kommt nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat, nicht jedoch bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, zum Beispiel, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist.Eine Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 20, Litera a, GBG kommt nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat, nicht jedoch bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, zum Beispiel, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060620

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB00018_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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