RS OGH 1991/6/25 5Ob1046/91, 5Ob87/94, 5Ob330/99m

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

MRG §9
MRG §37 Abs3 Z18

Rechtssatz

Bewegt sich die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die (hier vom Mieter) beabsichtigte Maßnahme gegeben ist, innerhalb des dem Rechtsanwender durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069614

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB01046_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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