RS OGH 1991/6/25 11Os61/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

StGB nF §180 Abs1 Z1
StGB §180 Abs2
StGB aF §181
StGB nF §181
  1. StGB § 180 heute
  2. StGB § 180 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  3. StGB § 180 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 180 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 180 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zum Begriff der potentiellen Gefährdung: Auch für die Gefährdungsdelikte der §§ 180 Abs 2, 181 StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren:Zum Begriff der potentiellen Gefährdung: Auch für die Gefährdungsdelikte der Paragraphen 180, Absatz 2, 181, StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren:

Immissionssituation auf Grund der emittierten Schadstoffart und Schadstoffmengen; Höhe der Emissionsstelle; konkrete Geländesituation; real mögliche Anwesenheit von (insbesondere Risikopersonen) Personen im Immissionsbereich der verunreinigten Luft; Ausbreitungsvarianten; medizinisch-toxikologische Gefahrengrenze. Die Prüfung sowohl der Immissionssituation als auch der medizinisch-toxikologischen Gesundheitsgefahrengrenze hatte sich in einer einheitlichen Art "worst-case" - Beurteilung an der ernstlich möglichen Schadstoffbelastung und an den Auswirkungen dieser Belastung auf die menschliche Gesundheit im jeweils ungünstigsten Sinn, dh unter Mitberücksichtigung typischer, auch minimaler Erfolgseintrittschancen zu orientieren.

Entscheidungstexte

  • RS0094866">11 Os 61/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 11 Os 61/91
    Veröff: EvBl 1991/185 S 786; hiezu Wegscheider ÖJZ 1992,325 = JBl 1992,398 (Burgstaller) = RZ 1992/23 S 66 (Wegscheider)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094866

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0110OS00061_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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