RS OGH 1991/6/25 5Ob71/91, 8Ob567/93

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Da eine völlige Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Beschaffenheit der zu vergleichenden Vermietungsfälle in der Regel nicht gegeben ist, kann der Sachverständige ohne zusätzliche abstrakte Bewertungskritierien, die auf die Besonderheit des zur Beurteilung stehenden Falles Bedacht nehmen, nicht auskommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069597

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB00071_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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