Norm
EO §14Rechtssatz
Wenn eine durch ein bestimmtes Exekutionsmittel geführte Exekution in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers notwendig ist, ist es in erster Linie Sache des betreibenden Gläubigers, jene Exekutionsobjekte zu bezeichnen, bei denen er die Fortsetzung der Exekution wünscht, und erst wenn er dies trotz Aufforderung unterläßt, liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000556Im RIS seit
26.06.1991Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023